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   BVerwG, 27.03.1995 - 8 B 29.95   

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BVerwG, 27.03.1995 - 8 B 29.95 (https://dejure.org/1995,16661)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1995 - 8 B 29.95 (https://dejure.org/1995,16661)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1995 - 8 B 29.95 (https://dejure.org/1995,16661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erschließung eines Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße - "Hineinwachsen" eines Grundstücks in die Erschließungsbeitragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1995 - 8 B 29.95
    Auf der Grundlage dieser tatsächlichen, von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen entspricht die Annahme des Berufungsgerichts der Rechtslage, das Grundstück der Kläger sei bereits in dem vor der Vereinigung des seinerzeit trennenden Grundstücksstreifens mit dem Straßengrundstück liegenden, insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) durch die A.-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen worden und unterliege nunmehr, nach dieser Vereinigung, der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 1 BauGB) für diese Anbaustraße: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 ) ist ein Hinterliegergrundstück unabhängig davon, ob ein Zugang oder eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Anbaustraße besteht, und unabhängig davon, ob Anlieger- und Hinterliegergrundstück der gleichen Person gehören oder nicht, dann von der betreffenden Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn das trennende Grundstück - wie hier - eine so geringe Tiefe hat, daß es selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden kann und darf, das Hinterliegergrundstück also durch den schmalen Grundstücksstreifen derart von der abgerechneten Anbaustraße getrennt wird, daß es bei räumlich-natürlicher Betrachtungsweise - gerade auch aus der Sicht der anderen Anlieger - als in den Kreis der von der Anlage erschlossenen Grundstücke gehörend anzusehen ist, und etwaige rechtliche (und/oder tatsächliche) Hindernisse, die der Anlegung eines rechtlich unbedenklichen Zugangs entgegenstehen, ausräumbar sind (vgl. dazu im einzelnen Weyreuther, Festschrift für Werner Ernst, S. 519 ff. ).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1995 - 8 B 29.95
    Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht im Sinne dieser Vorschrift von dem dafür in der Beschwerdebegründung angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1985 (BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 ) ab.
  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 34.73

    Gesetzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht zu

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1995 - 8 B 29.95
    In diesem Zeitpunkt ist das Grundstück der Kläger der A.-Straße wegen bebaubar und damit zugleich geeigneter Gegenstand der von der A.-Straße ausgelösten Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 1 BauGB) geworden; es ist in diesem Zeitpunkt gleichsam in diese Beitragspflicht "hineingewachsen" (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 17 S. 1 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22

    Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks;

    Steht - wie hier - das trennende Anliegergrundstück im Eigentum der (beitragsberechtigten) Gemeinde, kann das ursprünglich bestehende rechtliche Erreichbarkeitshindernis von der Gemeinde dadurch beseitigt werden, dass sie das trennende Grundstück (nachträglich) durch Widmung zu einem Bestandteil der Anbaustraße macht und eine befestigte Zuwegung auf diesem Grundstücksstreifen anlegt, um auf diese Weise in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht sicherzustellen, dass das Hinterliegergrundstück von der Anbaustraße aus erreichbar ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 07.10.1977 - IV C 103.74 - juris 19; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1994 - 2 S 1493/90 - n.v. und im Anschluss hieran BVerwG, Beschluss vom 27.03.1995 - 8 B 29.95 - juris 2; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2001 - 3 A 3762/98 - juris Rn. 47).
  • OVG Sachsen, 27.07.2011 - 5 A 540/08

    Straßenreinigungsgebühren, Erschließung, Lärmschutzwand, Zumutbarkeit

    Fehlt es - wie hier - gegenwärtig an einem Zugang, ist ein Grundstück als erschlossen anzusehen, wenn etwaige rechtliche und tatsächliche Hindernisse, die der Anlegung eines rechtlich unbedenklichen Zugangs entgegenstehen, ausräumbar sind und deren Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers steht (BVerwG, Beschl. v. 27. März 1995 - 8 B 29/95 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 29. Mai 1991 - 8 C 67/89 -, juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2006 - 3 A 1623/05

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids; Erfordernis

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März.1995 - 8 B 29.95 -, juris.
  • VG Berlin, 01.10.2020 - 13 K 112.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Hinterliegergrundstück jedoch unabhängig davon, ob ein Zugang oder eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Anbaustraße besteht, und unabhängig davon, ob Anlieger- und Hinterliegergrundstück der gleichen Person gehören oder nicht, dann von der betreffenden Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn das trennende Grundstück eine so geringe Tiefe hat, dass es selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden kann und darf, das Hinterliegergrundstück also durch den schmalen Grundstücksstreifen derart von der abgerechneten Anbaustraße getrennt wird, dass es bei räumlich-natürlicher Betrachtungsweise - gerade auch aus der Sicht der anderen Anlieger - als in den Kreis der von der Anlage erschlossenen Grundstücke gehörend anzusehen ist, und etwaige rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse, die der Anlegung eines rechtlich unbedenklichen Zugangs entgegenstehen, ausräumbar sind (BVerwG, Beschluss vom 27. März 1995 - 8 B 29/95 -, Rn. 2, juris).
  • VG Würzburg, 05.05.2010 - W 2 K 10.57

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung

    Bei Anwendung dieses Maßstabs auf die Problematik der Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in das Verteilungsgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ersten Abschichtung zwischen Vorderliegerflächen geringer Tiefe ohne selbständige bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit und selbständig nutzbaren Vorderliegergrundstücken differenziert: In der zuerst genannten Fallkonstellation der Streifengrundstücke hat es in natürlicher Betrachtungsweise - gerade auch aus der Sicht der anderen Anlieger - über den Grundstücksstreifen hinaus das Hinterliegergrundstück in den Blick genommen und dieses dann als in den Kreis der von der Anlage erschlossenen Grundstücke i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehörend angesehen, wenn es entweder eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihr bereits besitzt oder die tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die dieser Zugänglichkeit derzeit entgegenstehen, ausräumbar sind (BVerwG vom 07.10.1977, BayVBl 1978, 248/250; vom 26.02.1993, NVwZ 1993, 1208/1209; B.v. 27.03.1995, Az.: 8 B 29.95).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.1997 - 3 B 2995/94

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags für ein bebaubares Grundstück aufgrund der

    Sie hätte diese Erschließungssituation z.B. ändern und das Erschließungshindernis beseitigen können, indem sie das trennende Flurstück in die Anbaustraße (wieder-)einbezog, zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, BRS 37 Nr. 97, und Beschluß vom 27. März 1995 - 8 B 29.95 - Weyreuther, Interessengegensätze, aaO, S. 519 ff. (533);.
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